Auch wenn die Pflanzen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht selbst wachsen, werden sie dennoch zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung hergestellt. Auf dem mit dem Baugesuch eingereichten Plan ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben den beiden Anbauflächen auch einen Trockenbereich vorgesehen hat, in welchem die Pflanzen nach der Aufzucht offensichtlich getrocknet und somit weiterverarbeitet werden sollten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich folglich bei der CBD-Aufzuchtanlage um ein produzierendes Gewerbe. Die Auslegung der Gemeinde, produzierende Gewerbe seien in der Wohnzone nicht zonenkonform, ist rechtlich haltbar.