e) Die Vorinstanz argumentiert in ihrem Entscheid, dass es sich bei der geplanten CBD- Aufzuchtanlage um ein produzierendes Gewerbe handle, was in der Wohnzone nicht zonenkonform sei. Gemäss dieser Auslegung der Gemeinde erachtet sie gestützt auf Art. 211 GBR produzierende Gewerbe in der Wohnzone als nicht zulässig, zumindest dann nicht, wenn es nicht dem täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner dient. Auch wenn die Pflanzen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht selbst wachsen, werden sie dennoch zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung hergestellt.