So sei beispielsweise eine Bäckerei, welche in Wohnquartieren üblich sei, auch produzierend. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, Wasserund Stromverbrauch seien keine Kriterien zur Beurteilung, ob es sich beim Vorhaben um ein stilles Gewerbe handle. Die Vorinstanz habe weiter ihre Argumentation geändert: Zuerst habe sie das Vorhaben als nicht zonenkonform eingestuft, weil es ein geruchs- und lärmintensives Gewerbe sei. Nach der Beurteilung der Geruchs- und Lärmimmissionen durch die zuständige kantonale Stelle habe die Vorinstanz dann mit den rein gewerblichen Interessen argumentiert. 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Lotzwil vom 22. September 2013 (GBR) genehmigt durch das Amt für