d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2022 vor, ein Interesse für das Wohnquartier sei nicht notwendig. Die Gemeinde lege auch nicht dar, weshalb dieses Interesse für das Wohnquartier notwendig sein solle. Es handle sich beim Vorhaben denn auch nicht um produzierendes Gewerbe, wie dies die Vorinstanz behaupte. Bei der vorgesehenen Aufzucht von Pflanzen würden die Pflanzen von selber wachsen, es gebe keine Herstellung von Waren oder Gütern. Es gehe aus den gesetzlichen Grundlagen auch nicht hervor, dass stilles Gewerbe nie ein Produktionsbetrieb sein könne. So sei beispielsweise eine Bäckerei, welche in Wohnquartieren üblich sei, auch produzierend.