c) Im Bauentscheid vom 21. April 2022 argumentiert die Vorinstanz, das Vorhaben des Beschwerdeführers sei nicht zonenkonform. Sie begründet dies damit, dass in der Wohnzone das Gewerbe nicht gefördert werden soll. Es handle sich beim Vorhaben um ein rein gewerbliches Interesse, ein Interesse für das Wohnquartier wie bei einem Coiffeur-Salon oder einem kleinen Laden sei nicht gegeben. Es handle sich um ein produzierendes Gewerbe, was bei den anderen Gewerben in Wohnzonen nicht der Fall sei. Es handle sich um kein stilles Gewerbe. Weiter habe die CBD-Produktionsanlage einen sehr hohen Wasser- und Stromverbrauch, was in einer reinen Wohnzone nicht üblich sei.