Ab 22.00 Uhr ist der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik und anderweitigen lärmintensiven Situationen generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung muss durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person gewährleistet werden.