b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2, welche sich auf CHF 3'882.60 beläuft (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 105.00, Mehrwertsteuer CHF 277.60), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.