a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem die Beschwerde teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG19). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).