Woche beschränkt. Mit beispielsweise dem grossen Parkplatz am F.________platz, dem Freibad, dem Feuerwehrmagazin und dem Strassenverkehr vom L.________weg gibt es während der akustischen Arbeitszeit im betreffenden Gebiet viele verschiedene Lärmquellen. Unter Berücksichtigung des gesamten Lärmpegels tagsüber sind die zu erwartenden Lärmimmissionen des geplanten Jugendtreffs nicht erheblich störend. Aus diesem Grund ist die ursprünglich verfügte Auflage, den Aufenthalt im Freien für Jugendliche zu unterbinden, während der akustischen Arbeitszeit nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Es ist auch keine örtliche Beschränkung notwendig.