Mit diesem pauschalen Verbot wird nicht berücksichtigt, dass bei der Beurteilung von Lärmimmissionen insbesondere auf den Zeitpunkt abgestellt werden muss. Die Lärmempfindlichkeit ist nicht in jedem Zeitraum des Tages gleich. Auch der Umgebungslärm unterscheidet sich je nach Tageszeit. Gestützt auf die Lärmgesetzgebung und die Richtlinien des Cercle Bruit18 werden drei zeitliche Fenster unterschieden: Arbeitszeit (Tag, von 07.00 bis 19.00 Uhr), Ruhezeit (Abend, von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nachtzeit (Nacht, 22.00 bis 07.00 Uhr).