h) Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ihren ursprünglichen Antrag auf Abänderung der Auflage und stützt gleichzeitig die neue Beurteilung der Fachstelle mit den angepassten Auflagen. i) In der ursprünglichen, hier angefochtenen Auflage hat die Vorinstanz gestützt auf die Empfehlung der Fachstelle verfügt, dass der Aufenthalt von Jugendlichen im Freien zu verhindern bzw. nicht gestattet ist. Sie hat diese Auflage ohne jegliche zeitliche Einschränkung verfügt. Sie würde folglich rund um die Uhr gelten.