Die Öffnungszeiten seien sehr eingeschränkt, zudem sei der vorgesehene Jugendtreff durchwegs durch die Jugendarbeitenden betreut. Die Beschwerdeführerin beantragt, die entsprechende Auflage aufzuheben und durch die folgende Auflage zu ersetzen: «Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr (ab Vorruhezeit) im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten». 10/15 BVD 110/2022/91