Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen diesen Entscheid resp. gegen die Auflage «Der Aufenthalt von Jugendlichen im Freien ist auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.». Sie interpretiere diese Auflage so, dass sich Kinder und Jugendliche zu keiner Zeit im Aussenraum des Grundstücks aufhalten dürften, auch nicht vor dem neuen Zugang, und sie müssten zu jeder Zeit aufgefordert werden, sich zwingend im Innenraum mit geschlossenen Fenstern aufzuhalten. Die konsequente Umsetzung dieser Auflage würde der Förderung einer gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen widersprechen und sie würde auch den Betrieb eines Kinder- und Jugendtreffs verunmöglichen.