- Ein generelles Verbot zum Aufenthalt im Freien in der Vorabendzeit zwischen 19.00 – 22.00 Uhr ist nicht umsetzbar. Da sich der Aufenthalt der Jugendlichen beim Seiten-Eingang (neuer Haupteingang) konzentriert, kann die Betreiberin dafür sorgen, dass sie sich ausschliesslich dort aufhalten. Es wird keinen erlaubten Aufenthaltsbereich gegenüber den bewohnten Nachbarschaftsliegenschaften (Richtung L.________weg 7) geben. - Dass die Türen und Fenster in Richtung Nachbarschaft generell geschlossen sind, ist umsetzbar und in Ordnung.