Einzig mit dem Punkt, dass der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet sei, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, soweit der Aufenthalt vor 22.00 Uhr gemeint sei. Sie erachte dies als unverhältnismässig. Die Jugendlichen würden sich draussen jedoch nur beim Haupteingang zum Jugendtreff aufhalten, der auf den F.________platz hinausgehe und von der Nachbarschaft abgeschirmt sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren stimmte die Beschwerdeführerin folgenden Punkten zu: