- Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - Bei Vermietungen muss ab 22.00 Uhr das zeitverzugslose Einschreiten einer verantwortlichen Person des Jugendtreffs zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gewährleistet sein. - Die Räumlichkeiten des Jugendtreffs dürfen bis spätestens 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages genutzt werden.» f) Mit Schreiben vom 22. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorschlägen der Fachstelle Stellung. Entsprechend den Vorschlägen für Massnahmen und Auflagen zur Lärmminderung sei das Betriebskonzept angepasst und konkretisiert worden.