Zudem sollte der Aufenthalt von Jugendlichen auf dem südlichen und südöstlichen Gebäudeteil der Liegenschaft nicht gestattet sein. Auch die vorgesehene Vermietung berge erfahrungsgemäss ein grosses Störungspotential, insbesondere ab 22.00 Uhr könnten Weckreaktionen durch sich im Freien aufhaltende Jugendliche und/oder durch die nicht ordnungsgemässe Nutzung des Innenraums vermehrt auftreten. Insbesondere ab 22.00 Uhr erachte die Fachstelle daher eine geeignete Aufsichtspflicht als notwendig, um das Immissionsniveau in einer gesamthaften Betrachtung als höchstens geringfügig störend einstufen zu können.