Betreffend den betrieblichen Lärm hielt die Fachstelle fest, dass kein lautes Musikkonzept geplant sei, dass es den Jugendlichen aber grundsätzlich nicht verwehrt sei, Musik abspielen zu können. Da bereits ein Musikschallpegel von weniger als 75 dB(A) im Freie oder in Räumen mit offenen Fenstern Störungen in der Nachbarschaft verursachen könne, sollte beim Abspielen von Hintergrundmusik und anderweitigen lärmintensiven Situationen in den Innenräumen die Fenster grundsätzlich geschlossen gehalten werden. Auf Musik im Aussenbereich sei im Sinne der Vorsorge zu verzichten.