Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Ausgangspunkt zur Beantwortung, was behördlicher Überprüfung bedarf, sind gestützt auf das Rügeprinzip die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, die allenfalls im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden müssen. Aus Antrag und Begründung ergibt sich somit der Streitgegenstand, d.h. was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und neu beurteilt werden soll.4