c) Nach der Dispositionsmaxime ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben.