dass sie davon ausgehe, dass die Ausführungen der Fachstelle betreffend Anwesenheit einer verantwortlichen Person im vorliegenden Entscheid gebührend berücksichtigt werden. 4. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme der Fachstelle wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen, Streitgegenstand