Sie verschliesse sich einer Anpassung der Auflagen im Sinne des Fachberichts der Fachstelle grundsätzlich nicht. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 beantragen in Abweichung zur Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 die Abänderung der Ziffer 1.2, drittes Lemma, des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 28. April 2022 wie folgt: «Der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien ist zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr beim Seiteneingang (neuer Zugang vom G.________ her) gestattet. Ausnahmen sind ausgeschlossen. Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung muss durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person jederzeit gewährleistet sein.».