Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, mit der Auflage gemäss Gesamtbauentscheid dürften sich Kinder und Jugendliche nie draussen aufhalten, auch nicht vor dem neuen Zugang zum Jugendtreff, was der Förderung der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen widerspreche. Zudem sei es wichtig, Kinder und Jugendliche auch mal rausschicken zu können, beispielsweise bei einem Konflikt oder um ein vertrauliches Gespräch führen zu können. Die Auflage verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.