Ziffer 1.2, Lemma 3, der Gesamtbaubewilligung vom 28. April 2022 und die Aufnahme folgender Auflage: «Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr (ab Vorruhezeit) im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten.». Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, mit der Auflage gemäss Gesamtbauentscheid dürften sich Kinder und Jugendliche nie draussen aufhalten, auch nicht vor dem neuen Zugang zum Jugendtreff, was der Förderung der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen widerspreche.