Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/91 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. November 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramt Emmental vom 28. April 2022 (eBau Nummer 2020-3168 / 9975; Jugendtreff) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Dezember 2020 ein Baugesuch ein für die Umnutzung von Gewerberäumen in einen Jugendtreff als Übergangsnutzung (Befristung auf fünf Jahre) auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________ sowie für die Rückversetzung der Westfassade beim Anbau des Gebäudes und die Erstellung eines neuen Zugangs. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung ZöN 1.3. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 28. April 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung mit mehreren Auflagen zum Betrieb des Jugendtreffs. 1/15 BVD 110/2022/91 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Auflage «Der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien ist auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.» gemäss Ziffer 1.2, Lemma 3, der Gesamtbaubewilligung vom 28. April 2022 und die Aufnahme folgender Auflage: «Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr (ab Vorruhezeit) im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten.». Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, mit der Auflage gemäss Gesamtbauentscheid dürften sich Kinder und Jugendliche nie draussen aufhalten, auch nicht vor dem neuen Zugang zum Jugendtreff, was der Förderung der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen widerspreche. Zudem sei es wichtig, Kinder und Jugendliche auch mal rausschicken zu können, beispielsweise bei einem Konflikt oder um ein vertrauliches Gespräch führen zu können. Die Auflage verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und holte eine Stellungnahme der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik / Lasertechnik (nachfolgend: Fachstelle) ein. Zudem gab es den Einsprechenden des vorinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligen. Von dieser Gelegenheit machten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 Gebrauch. In ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 beantragen sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental sei zu bestätigen. Die restlichen Einsprechenden haben keine Beschwerdeantwort eingereicht. Gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 30. Mai 2022 haben sie durch ihr Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet und ihre Einsprachen gelten als zurückgezogen. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2022 passte die Fachstelle ihre im vorinstanzlichen Verfahren empfohlenen Auflagen diesbezüglich an, dass ab 22.00 Uhr der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien zu verhindern sei, ab 19.00 Uhr sei ein Aufenthalt im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang vom F.________platz her zu gestatten. Zudem solle durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gewährleistet werden. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten in der Folge Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme zur Beurteilung der Fachstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 29. Juli 2022 weiterhin die Anpassung der Auflage bezüglich des Aufenthalts im Freien und stützt gleichzeitig die neue Beurteilung der Fachstelle mit den angepassten Auflagen. Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 2. August 2022 vernehmen. Sie verschliesse sich einer Anpassung der Auflagen im Sinne des Fachberichts der Fachstelle grundsätzlich nicht. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 beantragen in Abweichung zur Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 die Abänderung der Ziffer 1.2, drittes Lemma, des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 28. April 2022 wie folgt: «Der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien ist zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr beim Seiteneingang (neuer Zugang vom G.________ her) gestattet. Ausnahmen sind ausgeschlossen. Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung muss durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person jederzeit gewährleistet sein.». Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 30. August 2022 äussert sich die Vorinstanz dahingehend, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/15 BVD 110/2022/91 dass sie davon ausgehe, dass die Ausführungen der Fachstelle betreffend Anwesenheit einer verantwortlichen Person im vorliegenden Entscheid gebührend berücksichtigt werden. 4. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme der Fachstelle wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen, Streitgegenstand a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, der im Gesamtbauentscheid Auflagen auferlegt wurden, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Nach der Dispositionsmaxime ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Ausgangspunkt zur Beantwortung, was behördlicher Überprüfung bedarf, sind gestützt auf das Rügeprinzip die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, die allenfalls im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden müssen. Aus Antrag und Begründung ergibt sich somit der Streitgegenstand, d.h. was nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Verfügung falsch sein und neu beurteilt werden soll.4 Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 28. April 2022. Dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Auflage unter Lemma 3 in der Auflistung in Ziffer 1.2 des Gesamtbauentscheids und die Aufnahme einer angepassten Auflage. Im Übrigen erklärt sich die Beschwerdeführerin bereit, die gemachten Auflagen umzusetzen. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtmässigkeit dieser Auflage. Im Übrigen ist der Gesamtbauentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 3/15 BVD 110/2022/91 4/15 BVD 110/2022/91 2. Lärmimmissionen a) Es ist umstritten, ob die angefochtene Auflage, die zur Vermeidung von Lärmimmissionen verfügt wurde, notwendig ist. b) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG5, Art. 1 LSV6). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.7 Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat im den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.8 Für den Alltagslärm, wie er grösstenteils durch das vorliegend geplante Projekt entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die möglichen Lärmimmissionen des konkreten Jugendtreffs müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).9 Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).10 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).11 Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, veröffentlichte Anfang 2019 eine neue Version der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen.12 Die Vollzugshilfe legt für die verschiedenen Schallquellen wie z.B. Musikimmissionen oder Störungen durch Gäste verschiedene Richtwerte für die Planungs- und Immissionswerte fest. Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) 6 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 7 BGE 133 II 292 E. 3.1 8 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. 9 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 81 10 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 78 ff. 11 Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17 12 Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen», abrufbar unter: «http://www.cerclebruit.ch/enforcement/8/810_Vollzugshilfe_Gaststaetten.pdf» (nachfolgend: «Vollzugshilfe») 5/15 BVD 110/2022/91 herangezogen werden.13 Das Bundesgericht erachtet die Vollzugshilfe des Cercle Bruit zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen als geeignet für die Beurteilung der Lärmimmissionen eines Jugendtreffs.14 c) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.15 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt lediglich den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.16 d) Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Baugesuch vom 14. Dezember 2020 um die Bewilligung der Umnutzung des Gebäudes auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________ zum Jugendtreff im Sinne einer auf 5 Jahre beschränkte Übergangsnutzung gemäss Art. 45 GBR17. Die Liegenschaft befindet sich in der Zone für öffentliche Nutzung ZöN 1.3, deren Zweck gemäss Art. 43 GBR folgende Nutzungen zulässt: Sportanlagen, Verwaltungsgebäude, Parkierungsanlage, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Bauten und Anlagen für multifunktionale Nutzungen. Weiter gelten die baupolizeilichen Masse der Mischzone M3b. Zudem gilt für die Projektierung von Neubauten ein Spielraum analog denjenigen für Zonen mit Planungspflicht ZPP gemäss Art. 52 Abs. 3 GBR. Nordwestlich der fraglichen Parzelle befindet sich ein grosser öffentlicher Parkplatz (G.________). Direkt an die Parzelle grenzt die Liegewiese des Freibads Burgdorf, die Becken befinden sich nordöstlich davon. Südlich des geplanten Jugendtreffes befindet sich – getrennt durch eine Strasse – die Wohnliegenschaft (L.________weg 7) der Beschwerdegegnerschaft in der Wohnzone W2. 13 VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, m.w.H. 14 BGer 1A.180/2006 vom 9. August 2007, E. 5.7 f.; BGer 1A.139/2002 vom 4. März 2003, E. 4.2 (beide zur früheren Version der Vollzugshilfe des Cercle Bruit) 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a 17 Baureglement der Stadt Burgdorf vom 31. Oktober 2005 6/15 BVD 110/2022/91 Das Gebäude, in dem der Jugendtreff geplant ist, besteht aus einem Hauptteil und einem im Norden angrenzenden Anbau. Im Rahmen der Umnutzung soll die Westfassade des Anbaus (L.________weg 8) rückversetzt werden, um vom F.________platz her einen neuen, vom L.________weg abgewandten Zugang erstellen zu können. Das Nutzungskonzept für den Jugendtreff, welches mit dem Baugesuch eingereicht wurde, sah folgenden Treffbetrieb vor: Treffart Rhythmus Gruppierungen Verantwortung Spezifische Tag / Zeit Regelungen Modi- oder Wöchentlich 5./6. Klasse Jugendarbeit Gieletreff donnerstags 16.30 – 19.30 Jugendtreff Alle 14 Tage 7./ca. 9. Klasse Jugendarbeit freitags 19.00 – 22.00 Jugendtreff Alle 14 Tage 7./ca. 9. Klasse Jugendarbeit Nach Bedürfnis halbselbständig freitags bzw. auf Anfrage 19.00 – 22.00 der Jugendlichen Vermietungen Auf Nachfrage 5.-9. Klasse v.a. Gemäss Ab 22.00 Uhr Musik (betrifft nur vorranging Geburtstagsfest Mietvertrag (siehe und Lärm in Innenraum EG) Samstag oder in Anhang): Eltern Zimmerlautstärke den Schulferien Gymnasiast.innen (bei 19.00 – max. 02.00 fürs Zusammensein Minderjährigen) sonst junge Erwachsene e) Die Vorinstanz holte einen Bericht der Fachstelle ein. Diese nahm im Fachbericht vom 31. August 2021 ausführlich zum geplanten Vorhaben Stellung. Sie untersuchte den eigentlichen Betriebslärm, der durch den Betrieb des Jugendtreffs entsteht. Weiter beurteilte sie den sogenannten Sekundärlärm, der von den Besuchern des Jugendtreffs bei der Ankunft und beim Verlassen des Treffs verursacht wird. Betreffend den betrieblichen Lärm hielt die Fachstelle fest, dass kein lautes Musikkonzept geplant sei, dass es den Jugendlichen aber grundsätzlich nicht verwehrt sei, Musik abspielen zu können. Da bereits ein Musikschallpegel von weniger als 75 dB(A) im Freie oder in Räumen mit offenen Fenstern Störungen in der Nachbarschaft verursachen könne, sollte beim Abspielen von Hintergrundmusik und anderweitigen lärmintensiven Situationen in den Innenräumen die Fenster grundsätzlich geschlossen gehalten werden. Auf Musik im Aussenbereich sei im Sinne der Vorsorge zu verzichten. In Bezug auf Lärmimmissionen von Jugendlichen gab die Fachstelle an, bereits eine kleine Anzahl von im Freien weilenden Jugendlichen könne durch Diskussionen, Gelächter etc., insbesondere ab Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr übermässige Störungen in der Anwohnerschaft verursachen. Erfahrungsgemäss würden sich unabhängig der Witterung vermehrt auch Jugendliche im Freien vor dem Gebäude aufhalten und es müsse mit einer Geräuschkulisse gerechnet werden, welche zu übermässigen Störungen in der Anwohnerschaft führen könne. Eine gänzliche Verhinderung solcher Immissionen sei wohl nicht möglich, es könnte aber durch betriebliche Abläufe, wie beispielsweise die enge Kontrolle oder Begleitung durch die Jugendarbeiter entgegengewirkt werden. Die Erschliessung erfolge vom F.________platz her und 7/15 BVD 110/2022/91 der Eingang sei auf die Nordseite verlegt worden, also abgewandt zu den nächsten bewohnten Liegenschaften südlich des Jugendtreffs. Der abgewandte Eingangsbereich wirke sich sicherlich lärmmindernd auf die Situation im Aussenbereich aus und es würde dadurch kein Direktschall von Sekundärlärmimmissionen an die nächste Anwohnerschaft gelangen. Zudem sollte der Aufenthalt von Jugendlichen auf dem südlichen und südöstlichen Gebäudeteil der Liegenschaft nicht gestattet sein. Auch die vorgesehene Vermietung berge erfahrungsgemäss ein grosses Störungspotential, insbesondere ab 22.00 Uhr könnten Weckreaktionen durch sich im Freien aufhaltende Jugendliche und/oder durch die nicht ordnungsgemässe Nutzung des Innenraums vermehrt auftreten. Insbesondere ab 22.00 Uhr erachte die Fachstelle daher eine geeignete Aufsichtspflicht als notwendig, um das Immissionsniveau in einer gesamthaften Betrachtung als höchstens geringfügig störend einstufen zu können. Die Fachstelle führte aus, dass es erfahrungsgemäss durch das Verhalten der Besucher bei der Ankunft und beim Verlassen des Lokals zu stark störendem Lärm für die Nachbarschaft kommen kann. Mit der ordnungsgemässen Führung des Betriebes könne dieser Sekundärlärm aber in Grenzen gehalten werden. Da sich der der Ein- und Ausgang zum geplanten Jugendtreff auf der von den Wohnhäusern abgewandten Seite befinde, würden die Sekundärlärmimmissionen in ihrer Intensität minimiert. Insbesondere nach 00.30 Uhr (ordentliche Schliessungszeit des Gastgewerbes) könne es aufgrund der Senkung des Umgebungsgeräuschpegels aber zu Aufweckreaktionen kommen. Zusammenfassend hielt die Fachstelle fest, dass die Vermietung und Nutzung der Räumlichkeiten des Jugendtreffs sowie der Zu- und Weggang der Jugendlichen bis 02.00 Uhr gemäss Betriebskonzept zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft führt. Damit das Immissionsniveau in der Anwohnerschaft als höchstens geringfügig störend eingestuft werden könne, schlug die Fachstelle vor, folgende Punkte in den Entscheid einfliessen zu lassen: «- Im Lokalinnern gilt ein max. Musikschallpegel von Leq 75 dB(A)/10s. Das regelmässige Abspielen von höheren Musikschallpegeln bedarf eines Nachweises durch die Bauherrschaft (Lärmgutachten). - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien ist auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik und anderweitigen lärmintensiven Situationen generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - Bei Vermietungen muss ab 22.00 Uhr das zeitverzugslose Einschreiten einer verantwortlichen Person des Jugendtreffs zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gewährleistet sein. - Die Räumlichkeiten des Jugendtreffs dürfen bis spätestens 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages genutzt werden.» f) Mit Schreiben vom 22. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorschlägen der Fachstelle Stellung. Entsprechend den Vorschlägen für Massnahmen und Auflagen zur Lärmminderung sei das Betriebskonzept angepasst und konkretisiert worden. Treffart Rhythmus Gruppierungen Verantwortung Spezifische Tag / Zeit Regelungen Mittagstisch Montag, Dienstag, 7./ca. 9. Klasse Tagesschule Für alle Treffarten (Catering) Donnerstag und Angebote gilt: während Schulzeit max. Ca. 12.00 – 13.15 Musikschallpegel 8/15 BVD 110/2022/91 Modi- oder Wöchentlich 5./6. Klasse Jugendarbeit von Leq 75 Gieletreff donnerstags dB(A)/10s 16.30 – 19.30 Jugendtreff Alle 14 Tage 7./ca. 9. Klasse Jugendarbeit freitags 19.00 – 22.00 Jugendtreff Alle 14 Tage 7./ca. 9. Klasse Jugendarbeit halbselbständig freitags auf Anfrage der 19.00 – 22.00 Jugendlichen Vermietungen Auf Nachfrage 5.-9. Klasse v.a. Gemäss (betrifft nur vorrangig Samstag Geburtstagsfest Mietvertrag (siehe Innenraum EG) oder in den Anhang): Eltern Schulferien Gymnasiast.innen (bei 19.00 – max. 00.30 fürs Zusammensein Minderjährigen) sonst junge Erwachsene Neu vorgesehen wurde die Nutzung des Treffs als Mittagstisch für Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler montags, dienstags und donnerstags. Die Schülerinnen und Schüler würden dabei die gesamte Zeit durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Tagesschule betreut, mit welcher zusammen das Angebot durchgeführt werde. Bezüglich der Vermietungen führt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben aus, die Anlässe wie beispielsweise Geburtstagsfeste würden am Nachmittag oder frühen Abend stattfinden und würden durch Erziehungsberechtigte, mit welchen eine vertragliche Vereinbarung bestehe, begleitet. Vermietungen an junge Erwachsene würde im Bonus/Malussystem stattfinden. Wenn sich die Jugendlichen an die vertraglichen Vereinbarungen halten würden, könne ihnen stufenweise z.B. von 22.00 auf 22.30 Uhr bis hin zu spätestens 00.30 Uhr mehr Zeit eingeräumt werden. Bei allen Vermietungen würde gewährleistet, dass ab 22.00 Uhr umgehendes Einschreiten einer verantwortlichen Person des Jugendtreffs bei Lärm oder Unordnung gewährleistet sei. Einzig mit dem Punkt, dass der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet sei, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, soweit der Aufenthalt vor 22.00 Uhr gemeint sei. Sie erachte dies als unverhältnismässig. Die Jugendlichen würden sich draussen jedoch nur beim Haupteingang zum Jugendtreff aufhalten, der auf den F.________platz hinausgehe und von der Nachbarschaft abgeschirmt sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren stimmte die Beschwerdeführerin folgenden Punkten zu: «- Nutzung der Räumlichkeiten bis spätestens 22.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 23.00. - Da im Treff keine grosse Musikanlage mit Verstärker und grossen Boxen erlaubt sind, ist ein maximaler Schallpegel von 75dB für Bauherrschaft und Betreiberin in Ordnung. - Die Betreiberin wird im Freien keine Musik abspielen. Ein generelles Verbot, das auch Musik ab Handys verbieten würde, scheint uns nach wie vor unverhältnismässig. Die Jugendarbeit spricht jedoch die Jugendlichen direkt an, wenn sie laute Musik im Bereich des Jugendhauses hören. Zu beachten ist, dass die Betreiberin keinen Einfluss auf Personen hat, die sich im Bereich L.________weg / L.________brücke / Emme / Freibad aufhalten und nicht zum Treff gehören. Die Betreiberin würde gerne mit dem beschriebenen Vorgehen arbeiten. Sollten zukünftig jedoch Übertretungen stattfinden, wäre die Anbringung eines Benützungsschildes (z.B. «Musik im Freien verboten») als Zusatzmassnahme denkbar. 9/15 BVD 110/2022/91 - Ein generelles Verbot zum Aufenthalt im Freien in der Vorabendzeit zwischen 19.00 – 22.00 Uhr ist nicht umsetzbar. Da sich der Aufenthalt der Jugendlichen beim Seiten-Eingang (neuer Haupteingang) konzentriert, kann die Betreiberin dafür sorgen, dass sie sich ausschliesslich dort aufhalten. Es wird keinen erlaubten Aufenthaltsbereich gegenüber den bewohnten Nachbarschaftsliegenschaften (Richtung L.________weg 7) geben. - Dass die Türen und Fenster in Richtung Nachbarschaft generell geschlossen sind, ist umsetzbar und in Ordnung. Bei der Haupteingangstüre (Seiteneingang) kann es vorkommen, dass diese für Aufsichtspflichten der Jugendarbeitenden sporadisch mal offen ist. - Der Zugang für die Jugendlichen erfolgt ausschliesslich über den neuen, nördlichen Haupteingang. - Bei Vermietungen ab 22.00 Uhr wird das zeitverzugslose Einschreiten einer verantwortlichen Person der Jugendarbeit zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gewährleistet. Bei Unter-/Vermietungen wird immer eine Person der Jugendarbeit erreichbar sein.» g) Die Vorinstanz erliess in der Folge den Gesamtbauentscheid vom 28. April 2022 mit folgenden Auflagen: «- Im Lokalinnern gilt ein max. Musikschallpegel von Leq 75 dB(A)/10s. Das regelmässige Abspielen von höheren Musikschallpegeln bedarf eines Nachweises durch die Bauherrschaft (Lärmgutachten). - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien ist auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik und anderweitigen lärmintensiven Situationen generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - Bei Vermietungen muss ab 22.00 Uhr das zeitverzugslose Einschreiten einer verantwortlichen Person des Jugendtreffs zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gewährleistet sein. - Die Nutzung der Räumlichkeiten ist bis spätestens 22.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 23.00 Uhr gestattet.» Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen diesen Entscheid resp. gegen die Auflage «Der Aufenthalt von Jugendlichen im Freien ist auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.». Sie interpretiere diese Auflage so, dass sich Kinder und Jugendliche zu keiner Zeit im Aussenraum des Grundstücks aufhalten dürften, auch nicht vor dem neuen Zugang, und sie müssten zu jeder Zeit aufgefordert werden, sich zwingend im Innenraum mit geschlossenen Fenstern aufzuhalten. Die konsequente Umsetzung dieser Auflage würde der Förderung einer gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen widersprechen und sie würde auch den Betrieb eines Kinder- und Jugendtreffs verunmöglichen. Jugendliche und Kinder bräuchten die Nähe zur Natur, um geistig, emotional und körperlich gesund zu bleiben. Trotzdem würden sie heutzutage den grössten Teil des Tages drinnen verbringen. Umso wichtiger sei es, dass sie sich im Umfeld von Kinder- und Jugendinstitutionen auch teilweise draussen aufhalten könnten. Auch sei es wichtig, Kinder und Jugendliche, beispielsweise bei Konflikten, bei Bedarf auch mal nach draussen schicken zu können oder draussen ein vertrauliches Gespräch führen zu können. Diese Auflage verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sie sei zu generell und zu absolut. Die anderen Auflagen würden bereits ausreichen, um dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft ausreichend Rechnung zu tragen. Die Öffnungszeiten seien sehr eingeschränkt, zudem sei der vorgesehene Jugendtreff durchwegs durch die Jugendarbeitenden betreut. Die Beschwerdeführerin beantragt, die entsprechende Auflage aufzuheben und durch die folgende Auflage zu ersetzen: «Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr (ab Vorruhezeit) im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten». 10/15 BVD 110/2022/91 Die Stadt Burgdorf stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2022 auf die Seite der Beschwerdeführerin und erachtet die Auflage gemäss Gesamtbauentscheid vom 28. April 2022 als unverhältnismässig, der Betrieb eines Jugendtreffpunkts würde so nicht zugelassen. Die Fachstelle äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2022 zu den Auflagen gemäss Gesamtbauentscheid. Es sei nach der ersten Beurteilung durch die Fachstelle vom 31. August 2021 zu einer Anpassung der vorgesehenen Betriebszeiten gekommen. Mit der Reduktion der Betriebszeiten gehe summarisch gesehen auch eine Lärmminderung einher. Nach Einschätzung der Fachstelle könne das Gesamtimmissionsniveau auch beim Aufenthalt von Jugendlichen im Freien mittels anderweitigen Massnahmen eingehalten werden, nämlich durch das verzugslose Einschreiten einer verantwortlichen Person. Die Fachstelle empfiehlt die Aufnahme der folgenden, angepassten Auflagen im Entscheid: «- Im Lokalinnern gilt ein max. Musikschallpegel von Leq 75 dB(A)/10s. Das regelmässige Abspielen von höheren Musikschallpegeln bedarf eines Nachweises durch die Bauherrschaft (Lärmgutachten). - Im Freien ist keine Musik gestattet. - (angepasst) Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten. Ab 22.00 Uhr ist der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik und anderweitigen lärmintensiven Situationen generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - (angepasst) Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung muss durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person gewährleistet werden. - Die Nutzung der Räumlichkeiten ist bis spätestens 22.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 23.00 Uhr gestattet.» h) Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ihren ursprünglichen Antrag auf Abänderung der Auflage und stützt gleichzeitig die neue Beurteilung der Fachstelle mit den angepassten Auflagen. i) In der ursprünglichen, hier angefochtenen Auflage hat die Vorinstanz gestützt auf die Empfehlung der Fachstelle verfügt, dass der Aufenthalt von Jugendlichen im Freien zu verhindern bzw. nicht gestattet ist. Sie hat diese Auflage ohne jegliche zeitliche Einschränkung verfügt. Sie würde folglich rund um die Uhr gelten. Mit diesem pauschalen Verbot wird nicht berücksichtigt, dass bei der Beurteilung von Lärmimmissionen insbesondere auf den Zeitpunkt abgestellt werden muss. Die Lärmempfindlichkeit ist nicht in jedem Zeitraum des Tages gleich. Auch der Umgebungslärm unterscheidet sich je nach Tageszeit. Gestützt auf die Lärmgesetzgebung und die Richtlinien des Cercle Bruit18 werden drei zeitliche Fenster unterschieden: Arbeitszeit (Tag, von 07.00 bis 19.00 Uhr), Ruhezeit (Abend, von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nachtzeit (Nacht, 22.00 bis 07.00 Uhr). Gemäss Betriebskonzept soll im geplanten Jugendtreff an drei Tagen pro Woche ein Mittagstisch stattfinden sowie wöchentlich ein «Modi- oder Gieletreff» von 16.30 bis 19.30 Uhr. Es ist damit zu rechnen, dass bei der Durchführung der Mittagstische und auch anlässlich der Treffs gewisse Lärmimmissionen entstehen können, wenn sich Kinder draussen aufhalten. Diese Nutzungen liegen aber in der akustischen Arbeitszeit. Während dieser ist solcher Kinderlärm normal und auch in einer Wohnzone ohne weiteres zu tolerieren. Die Aktivitäten sind auf wenige Zeiträume pro 18 Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen», Ziff. 3.4 11/15 BVD 110/2022/91 Woche beschränkt. Mit beispielsweise dem grossen Parkplatz am F.________platz, dem Freibad, dem Feuerwehrmagazin und dem Strassenverkehr vom L.________weg gibt es während der akustischen Arbeitszeit im betreffenden Gebiet viele verschiedene Lärmquellen. Unter Berücksichtigung des gesamten Lärmpegels tagsüber sind die zu erwartenden Lärmimmissionen des geplanten Jugendtreffs nicht erheblich störend. Aus diesem Grund ist die ursprünglich verfügte Auflage, den Aufenthalt im Freien für Jugendliche zu unterbinden, während der akustischen Arbeitszeit nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Es ist auch keine örtliche Beschränkung notwendig. Die von der Fachstelle in ihrer neuen Einschätzung vom 12. Juni 2022 vorgeschlagene Auflage, welche den Aufenthalt von Jugendlichen im Freien vor 19.00 Uhr nicht verbietet und auch örtlich nicht einschränkt, ist ausreichend. Das Betriebskonzept sieht als Hauptnutzung freitags alle 14 Tage die Durchführung eines Jugendtreffs von 19.00 bis 22.00 Uhr sowie alternierend dazu alle 14 Tage freitags von 19.00 bis 22.00 Uhr die Durchführung eines halbselbständigen Jugendtreffs auf Anfrage der Jugendlichen vor. Zudem fallen auch Teile des wöchentlichen «Modi- oder Gieletreffs» donnerstags sowie allfällige Vermietungen in die Vorstufe zur Nachtruhe (Ruhezeit). In dieser Ruhezeit ist das Ruhebedürfnis der Anwohnenden bereits grösser als während der akustischen Arbeitszeit und auch der Umgebungslärm hat sich allenfalls schon reduziert. Bei einer grösseren Anzahl Kinder und Jugendlichen, die sich draussen aufhalten, besteht ein gewisses Störungspotential. Wie von der Fachstelle überzeugend dargelegt, sind Jugendliche, die sich auf der Nordseite des Gebäudes vor dem Eingang beim F.________platz aufhalten, deutlich vom Wohngebäude der Beschwerdegegnerschaft entfernt. Durch die Stellung des Gebäudes ist der Eingangsbereich gegenüber dem L.________weg zudem vom Gebäude abgeschirmt. Der Eingang befindet sich ungefähr in der Mitte der Nordfassade, östlich des Eingangs befindet sich ein Anbau. Entlang dieses Anbaus befindet sich ein überdeckter Bereich vor dem Eingang. Durch diese Anordnung sind Jugendliche, welche sich vor dem Eingang aufhalten, vom L.________weg her nicht zu sehen. Auch der von sich dort aufhaltenden Jugendlichen verursachte Lärm durch Gespräche und Gelächter wird durch das Gebäude und die Bäume entlang der Westfassade des Gebäudes gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft abgeschirmt. Die Anordnung der von der Fachstelle neu vorgeschlagenen Auflage, dass sich die Jugendlichen ab 19.00 Uhr draussen ausschliesslich vor dem Eingang beim F.________platz aufhalten dürfen, ist daher verhältnismässig und sinnvoll. Auch der Zusatz, dass eine verantwortliche Person zeitverzugslos einschreitet, scheint erforderlich, geeignet und zumutbar, um die Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Im Übrigen haben sich alle Parteien im vorliegenden Verfahren damit einverstanden erklärt, dass zwischen 19.00 und 22.00 Uhr der Aufenthalt von Jugendlichen im Bereich auf der Nordseite des Gebäudes zugelassen ist. Während der Nachtzeit ab 22.00 Uhr besteht bei der Bevölkerung ein starkes Ruhebedürfnis. Es ist notorisch, dass schon nur wenige Personen, welche sich kurz draussen aufhalten, zu Aufweckreaktionen bei Anwohnenden führen können. Auch wenn sich Jugendliche vor dem Eingang des Jugendtreffs auf der Nordseite des Gebäudes aufhalten, sind Gespräche und Gelächter in dieser Zeit, in welcher auch der Umgebungslärmsehr stark reduziert ist, gut zu hören und können beim Wohngebäude der Beschwerdegegnerschaft als störend wahrgenommen werden. Damit die Lärmemissionen durch den geplanten Jugendtreff nicht übermässig sind, ist es erforderlich und zumutbar, dass sich ab 22.00 Uhr grundsätzlich keine Jugendlichen mehr draussen aufhalten. Die von der Fachstelle vorgeschlagene neue Auflage trägt somit dem erhöhten Ruhebedürfnis während der Nachtzeit Rechnung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 explizit an ihrem Antrag fest, der insofern von der neu vorgeschlagenen Auflage abweicht, als dass keine Beschränkung des Aufenthalts im Freien nach 22.00 Uhr vorgesehen ist. Zwar wurden die Öffnungszeiten angepasst, aber trotzdem ist die Nutzung der Räumlichkeiten in Ausnahmefällen bis 23.00 Uhr gestattet. Zudem ist notorisch, dass Jugendliche die Tendenz haben, sich nach Schliessung des Jugendtreffs nach 22.00 Uhr nicht 12/15 BVD 110/2022/91 sofort auf den Heimweg zu machen und allenfalls noch vor dem Jugendtreff in Gruppen stehen bleiben. Auch aus diesem Grund ist es notwendig und auch zumutbar, dass der Aufenthalt im Freien im Umfeld des Jugendtreffs ab 22.00 Uhr nicht zugelassen ist und die Einhaltung der Auflage auch durch verantwortliche Personen durchgesetzt wird, zumal gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2022 der Treff sowieso durchgehend durch die Jugendarbeitenden betreut werden soll. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt, dass der Ausschluss von Ausnahmen explizit verfügt wird. Die Auflage erlaubt den Aufenthalt von Jugendlichen im Freien explizit nur bis 22.00 Uhr. Eine Verschärfung dieser Auflage ist nicht notwendig. Die von der Fachstelle vorgeschlagenen, angepassten Auflagen gemäss Stellungnahme vom 12. Juni 2022 sind folglich in Abänderung der Auflagen im Gesamtbauentscheid 28. April 2022 aufzunehmen. j) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag, die Auflage betreffend Aufenthalt im Freien sei abzuändern, nur teilweise durch, die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 erklären sich zwar in der Stellungnahme vom 2. August 2022 teilweise mit der angepassten Auflage einverstanden. In der Beschwerdeantwort haben sie jedoch die vollständige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 unterliegen folglich teilweise. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem die Beschwerde teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG19). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2, welche sich auf CHF 3'882.60 beläuft (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 105.00, Mehrwertsteuer CHF 277.60), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin ein Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (ausmachend CHF 1294.20) zu ersetzen. 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/15 BVD 110/2022/91 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Auflagen gemäss Ziffer 1.2 des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 28. April 2022 werden wie folgt geändert: - Im Lokalinnern gilt ein max. Musikschallpegel von Leq 75 dB(A)/10s. Das regelmässige Abspielen von höheren Musikschallpegeln bedarf eines Nachweises durch die Bauherrschaft (Lärmgutachten). - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Die Jugendlichen dürfen sich ab 19.00 Uhr im Freien ausschliesslich beim Seiteneingang (neuer Zugang vom F.________platz her) aufhalten. Ab 22.00 Uhr ist der Aufenthalt der Jugendlichen im Freien auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet. - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik und anderweitigen lärmintensiven Situationen generell geschlossen zu halten. Spätestens ab 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Die Jugendlichen haben ausschliesslich den nördlichen Zugangsbereich zu benutzen. - Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung muss durch ein zeitverzugsloses Einschreiten einer verantwortlichen Person gewährleistet werden. - Die Nutzung der Räumlichkeiten ist bis spätestens 22.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 23.00 Uhr gestattet. Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 28. April 2022 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 700.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 Parteikosten im Betrag von CHF 1294.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 14/15 BVD 110/2022/91 IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15