b) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2021 wird teilweise aufgehoben. Der Erweiterung der Aussensitzplätze gemäss Baugesuch vom 12. Mai 2021 und insoweit der Bewilligung der gastgewerblichen Nutzung wird der Bauabschlag erteilt. Im Übrigen bleibt der Gesamtbauentscheid vom 24. Dezember 2021 bestehen.