Die geplante Erweiterung der Aussenplätze ist demnach nicht bewilligungsfähig. Dem Bauvorhaben ist insoweit der Bauabschlag zu erteilen. Die Gesamtbaubewilligung und die Anpassung der gastgewerblichen Bewilligung sind hinsichtlich der Erweiterung der Aussenplätze aufzuheben. Die Erweiterung der Innenplätze und die dafür nötige Anpassung der gastgewerblichen Betriebsbewilligung wurden nicht angefochten und bleiben bewilligt. Im Aussenbereich ist die Fortführung der Gastwirtschaft im Rahmen zulässig, der mit Gesamtbauentscheid vom 22. September 2009 bewilligt wurde, d.h. mit 20 Aussenplätzen. Sollte sich die Beschwerdegegnerin nicht daran halten, wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde den