Soweit die Lärmimmissionen durch Privatanlässe entstehen, die in der Gasthausbrauerei der Beschwerdegegnerin vermehrt durchgeführt werden sollen, ist zum Vornherein kein öffentliches Interesse an den abendlichen Öffnungszeiten gegeben. Private Interessen allein vermögen keine Erleichterungen zu rechtfertigen.43 Im vorliegenden Fall sind zudem die Immissionsgrenzwerte nach 22:00 Uhr überschritten, so dass die Voraussetzungen für Erleichterungen auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt sind. Somit fallen Erleichterungen für die Erweiterung der Aussenplätze während den abendlichen Öffnungszeiten ausser Betracht. d) Die geplante Erweiterung der Aussenplätze ist demnach nicht bewilligungsfähig.