Diesbezüglich war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, eine Projektänderung vorzunehmen, sondern hielt unverändert an ihrem Bauvorhaben fest. Eine untragbare Belastung für die Beschwerdegegnerin ist nicht rechtsgenüglich dargetan. Inwiefern ein öffentliches Interesse an einem abendlichen gastwirtschaftlichen Betrieb mit 111 Plätzen im Aussenbereich besteht und ob dies entgegenstehende Interessen überwiegen würde, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Soweit die Lärmimmissionen durch Privatanlässe entstehen, die in der Gasthausbrauerei der Beschwerdegegnerin vermehrt durchgeführt werden sollen, ist zum Vornherein kein öffentliches Interesse an den abendlichen Öffnungszeiten gegeben.