Der Beschwerdegegnerin wird mit dem Bauabschlag für die beantragte Erweiterung der Aussenplätze nicht verboten, den Gastwirtschaftsbetrieb im Rahmen fortzuführen, der 2009 bewilligt wurde. Ein Bauabschlag für die Erweiterung der Aussenplätze führt daher nicht zu einem Betriebsverbot. Die Erweiterung der Innenplätze und die Bierproduktion werden durch den Bauabschlag ohnehin nicht betroffen. Zudem muss auch im Falle von Erleichterungen zuerst geprüft werden, ob sich der Lärm mit betrieblichen oder anderen Massnahmen reduzieren lässt.