c) Falls die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass es in der Nachbarschaft zu empfindlichen Beeinträchtigungen kommt.42