Mit diesen Argumenten spricht die Beschwerdegegnerin eine Interessenabwägung an. Wie oben ausgeführt, ist zuerst zu prüfen, ob die Planungswerte eingehalten sind. Art. 25 Abs. 1 USG bietet hierbei keinen Raum für eine umfassende Interessenabwägung. Gesichtspunkte wie das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers oder ein öffentliches Interesse an der Errichtung oder dem Fortbestand der Anlage dürfen nicht bereits im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 USG berücksichtigt werden. Es spielt auch keine Rolle, ob sich die betroffenen Nachbarn über Lärm beschweren oder Einsprache erheben.