In diesem Zusammenhang erwog das Rechtsamt, dass die Differenz von sechs Plätzen (111 statt 105) nicht ins Gewicht fallen dürfte. Bei 105 (und selbstredend bei 111) Aussenplätzen resultieren aber nach 22:00 Uhr störende Lärmimmissionen, d.h. der Planungswert wird nach 22:00 Uhr massiv überschritten. Selbst wenn die Ortsüblichkeit bejaht würde (was wie oben gezeigt nicht der Fall ist), wären die Lärmimmissionen bei den beantragten 111 Aussenplätzen ab 22:00 Uhr störend.39 Bereits 50 Aussenplätze führen ab 22:00 Uhr zu störenden Lärmimmissionen und ist nicht zulässig. Bei der Nachtruhe ab 22:00 Uhr handelt es sich um die besonders lärmempfindliche Einschlafphase.40