Bauliche Massnahmen zur Lärmminderung sind im vorliegenden Fall kaum vorstellbar. Im Vordergrund stünde eine Einschränkung der Betriebszeiten im Aussenbereich und / oder eine Reduktion der Anzahl Aussenplätze. Das Rechtsamt führte dazu hypothetische Berechnungen mithilfe der Excel-Tabelle durch, und gab die summarische Beurteilung den Beteiligten bekannt. Bei einer Reduktion auf 105 Aussenplätze und im Übrigen unveränderten Parametern wären die Lärmimmissionen erst ab 22:00 Uhr störend. Das Rechtsamt erwog dazu, dass es keinen grossen Unterschied machen dürfte, ob es 105 oder 111 Aussenplätze seien. Diese Aussage wurde von der Beschwerdegegnerin missverstanden.