a) Gemäss Lärmberechnung führt die beantragte Erweiterung der Aussenplätze am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr zu störenden Lärmimmissionen (zwischen dem Planungswert und dem Immissionsgrenzwert) und nachts ab 22:00 Uhr zu erheblich störenden Lärmimmissionen (zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert). Der Betrieb der Aussenplätze wäre demnach bereits ab 19:00 Uhr nicht mehr zulässig. Wenn mehr als geringfügige Störungen entstehen, ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit emissionsmindernden Massnahmen bewilligungsfähig gemacht werden kann. Zu denken ist an bauliche Schallschutzmassnahmen, betriebliche Auflagen zur Lärmminderung, zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten etc.