Die heute zulässige Nutzung besteht demnach aus einem Mix von Wohnen, Dienstleistung und Gewerbenutzungen. Für den nördlichen und westlichen Bereich bestehen konkrete Gestaltungsgrundsätze und Nutzungsvorgaben. Aus dem Planungszweck und der Nutzungsvorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass der Schwerpunkt bei gastgewerblichen Betrieben liegt oder dass der Bereich des früheren Waschhauses für eine gastgewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Bei der von der Beschwerdegegnerin erwähnten «L.________ Antikes & mehr» handelte es sich primär um eine Brockenstube, die in kleinem Rahmen auch eine Konsumationsmöglichkeit anbot. Soweit ersichtlich besteht dieser Betrieb nicht mehr.36