n) Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass auch das zeitliche Element massgebend ist für die Beurteilung der Ortsüblichkeit. Die Brauerei der E.________ AG bestand seit 1864. Das Brauereiareal wurde über ein Jahrhundert zu diesen Zwecken industriell-gewerblich genutzt. Auf dem A.________areal gab es zahlreiche Gebäude die direkt in Zusammenhang mit der Bierproduktion standen (wie beispielsweise das Sudhaus mit Treberausgabe, eine Flaschenabfüllerei, ein Gebäude mit Bierfilter, Fassfüllerei, Vakuumanlage und Fasswaschmaschine), dazu kamen eine Schlosserei, eine Werkstätte, ein eindrücklicher Autopark und eine Autoreparaturwerkstatt.34