Mit Baubewilligung von 2009 wurden für die Gastwirtschaft der Beschwerdegegnerin 20 Sitzplätze im Freien bewilligt. Die Beschwerdegegnerin verfügt seit dem 1. Juli 2013 über eine entsprechende Betriebsbewilligung A nach GGG.30 Der Beschwerdeführer hatte sich von Anfang an gegen die Lärmimmissionen des Gastgewerbebetriebs der Beschwerdegegnerin gewehrt und die Baubewilligung von 2009 nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass es sich nur um einen kleinen Gastgewerbebetrieb mit 20 Aussenplätzen handelt. Nach dem Betriebskonzept (Stand April 2022) ist die Gasthausbrauerei jeweils Freitag von 17:00 bis 22:00 Uhr für die Öffentlichkeit offen.