sei.27 Gemäss Bundesgericht gehören in ruhigen Wohnzonen gewisse Lärmimmissionen zur Wohnnutzung und werden von der Mehrheit der Bevölkerung als ortsüblich und nicht als störend empfunden. Dazu gehöre der Lärm von spielenden Kindern, selbst wenn es sich um Kinder einer Kindertagesstätte handle.28 An schönen Tagen und Sommerabenden sei es in einer Wohnzone üblich, draussen auf der Terrasse oder auf dem Balkon zu sitzen, dort zu essen, sich zu unterhalten und auch Gäste zu empfangen. Der aus der Gastwirtschaft zu erwartende Lärm sei von seiner Art her mit diesen Geräuschen zwar vergleichbar.