Bei der Wohnzone handelt es sich um eine lärmempfindliche Zone, in der der Erhaltung der Wohnqualität hohes Gewicht beizumessen ist.25 Lärmimmissionen, die dem Charakter der Wohnnutzung fremd sind, wie etwa Skaterparks oder Modellflieger werden bereits bei geringer Intensität als störend empfunden.26 In einem Fall beurteilte das Bundesgericht den Lärm eines Fussballplatzes in der Wohnzone als ortsüblich, weil die angrenzenden Bauten seit vielen Jahren dem Lärm des Fussballbetriebs ausgesetzt seien, ohne dass es zu Lärmklagen gekommen sei.27