Die KAPO ging in ihrer Berechnung auf dem Excel-Tabellenblatt davon aus, dass die Ortsüblichkeit nicht gegeben sei. Im Bericht vom 21. April 2022 hielt sie fest, nach ihrer Einschätzung sei die Ortsüblichkeit am Betriebsstandort zu bejahen. Auch wenn im Areal der ehemaligen A.________brauerei selbst keine Gastgewerbebetriebe angesiedelt seien, existiere im Perimeter F.________bahn/Bahnhof I.________ in einer Distanz von ca. 250 m eine 9/17 BVD 110/2022/8