k) Umstritten ist das Kriterium der Ortsüblichkeit des Lärms. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass Gaststättenlärm auf dem Areal der A.________brauerei ortsüblich und ihre Gastwirtschaft zonenkonform sei. Der Perimeter werde zudem belebt durch Handwerkstätten, Kunstgalerien mit Vernissagen, Vereinslokale, eine weitere Bar («L.________»), einen Standort der Musikschule Köniz oder nächtliche Heimkehrer von Veranstaltungen auf dem F.________ (Tapis Rouge, Kulturschür Uptown, Musik-/Theaterfestivals).