j) Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass die KAPO bei der Terrassenfläche die Feuerstelle in südwestlicher Richtung ausser Acht gelassen hat und dass der von der KAPO berücksichtigte Wert von 34 m bei der Position in X-Richtung («Geometrie Empfangspunkt») nicht zutreffen dürfte. Gemäss Messung auf dem massstabsgetreuen Situationsplan dürfte es sich eher nur um rund 25 m handeln. Beides zusammen wirkt sich jedoch nicht entscheidend auf die Gesamtbeurteilung aus.