Es habe zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde Phase geherrscht, die nicht durch erkenn- und lokalisierbare Lärmquellen beeinflusst gewesen sei. In einer gesamthaften Betrachtung seien die Hintergrundgeräusche am Immissionspunkt an der Nordfassade (gegen Norden ausgerichtete Schlafzimmerfenster) als mittel gemäss der Vollzugshilfe des cercle bruit einzustufen. Bei der Südfassade des Gebäudes G.________weg x.________/y.________ könnten hingegen die beschriebenen Geräusche als leise eingestuft werden, da sie aus nördlicher Richtung durch das Gebäude selbst abgeschirmt würden.