g) Der Beschwerdeführer rügt, die KAPO sei von einer falschen Ausbreitungscharakteristik des Lärms ausgegangen. Die Reflexionsflächen der umgebenden Bauten und des Sandsteins müssten berücksichtigt werden. Gehe man von einem Viertel- oder Achtelraum aus, seien die 7/17 BVD 110/2022/8 Planungswerte noch stärker überschritten. Weiter beanstandet er, dass die KAPO am Immisssionsort G.________weg von mittelstarken Hintergrundgeräuschen ausgegangen ist.