In Anbetracht der topografischen Verhältnisse und der akustischen Wirkung des waldähnlichen Gebietes zwischen dem Emissions- und Immissionsort sei am G.________weg x.________ und y.________ von tieferen Immissionswerten als den obgenannten auszugehen. Bei gegebener Ortsüblichkeit würden die Lärmimmissionen von der Aussenterrasse am G.________weg x.________ und y.________ daher als höchstens geringfügig störend beurteilt. Sollte die Ortsüblichkeit verneint werden, seien die Lärmimmissionen ab 22:00 Uhr mehr als höchstens geringfügig störend einzustufen.