An den Immissionspunkten am G.________weg sei die Ortsüblichkeit der Immissionen als nicht gegeben angenommen worden. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit für den Betrieb einer Aussenterrasse eines Restaurants stehe der Bewilligungsbehörde jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Werde die Ortsüblichkeit bejaht, seien die Immissionen im Zeitfenster zwischen 19:00 bis 22:00 Uhr höchstens geringfügig störend (unter dem Planungswert) und von 22:00 bis 00:30 Uhr störend (Zwischen PW und IGW, Wert 1.02). Nach ihrer Einschätzung sei eine Ortsüblichkeit am Betriebsstandort zu bejahen.