d) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Lärmbeurteilung im vorinstanzlichen Verfahren lediglich für die Liegenschaft A.________brauerei 82 vorgenommen wurde. Es treffe nicht zu, dass seine Liegenschaft weniger stark exponiert und die Immissionswerte daher eingehalten seien. Erfolge die Berechnung für seine Liegenschaft am G.________weg x.________, seien die Planungswerte überschritten. Die Parameter Empfindlichkeitsstufe, Hinderniswirkung oder Abstrahlungscharakteristik beeinflussten das Ergebnis stärker als die grössere Distanz zum Emissionsort.