b) Das Gebäude A.________brauerei Nr. 30, in dem die Gastwirtschaft betrieben wird, diente ursprünglich als Waschhaus. Die Umnutzung zu einer Brauerei mit kleiner Gastwirtschaft wurde nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt. Der Gastwirtschaftsbetrieb der Beschwerdegegnerin gilt daher als neue Anlage im Sinne des USG und muss die Planungswerte am jeweiligen Empfangsort einhalten. Bei Wohnungen ist dies in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen (vgl. Art. 39 LSV).