9. Das Rechtsamt bat die KAPO, ihre Berechnung näher zu erläutern. Mit Bericht vom 20. Juni 2022 nahm die KAPO zu den vom Rechtsamt gestellten Fragen Stellung. 10. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 22. August 2022 zum zweiten Bericht der KAPO. Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. August 2022 eine Stellungnahme ein. Die übrigen Beteiligten liessen sich nicht vernehmen. 11. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen